Neue Massnahmen des Bundesrats zur Pandemiebekämpfung
Maskentragpflicht und Abstand
Es gilt eine Maskentragpflicht überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann;
Bei öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben gilt eine Maskentragpflicht;
Beschränkung der Kapazitäten und Vorgaben für Schutzkonzepte: Es ist eine Fläche von 4 m2 Fläche pro Person zu gewährleisten, falls sich Personen frei bewegen können (z.B. Zugangsbereiche); bei Sitzplatzreihen (z.B. in Kinos, Theatern, Konzertsälen) darf nur jeder zweite Sitz besetzt werden;
Ausnahmen der Maskentragpflicht: Medizinische Gründe und Gäste in Restaurants/Bars, wenn am Tisch sitzend und auftretende Künstlerinnen und Künstler (gemäss jeweiligem Schutzkonzept).
Restaurants, Bars, Clubs
Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die DurchfĂĽhrung von Tanzveranstaltungen sind verboten;
Es gilt eine Sperrfrist von 23.00 - 06.00 Uhr;
Es gilt weiterhin eine Sitzpflicht in Restaurants und Bar- und Clubbetrieben (bei der Konsumation);
Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Familien bzw. Eltern mit Kindern
Veranstaltungen
Veranstaltungen mit über 50 Personen sind verboten, nicht mitzuzählen sind Angestellte und Helfende bei einer Veranstaltung (Ausnahme politische Manifestationen);
Private Veranstaltungen (Familien- und Freundeskreis in nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben) dürfen mit maximal 10 Personen durchgeführt werden;
Die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen ist verboten.
Allgemeines Kulturelles
Laienbereich: Zulässig sind Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag und Proben von Einzelpersonen. Zulässig sind Auftritte von Einzelpersonen und Proben und Auftritte in Gruppen bis zu 15 Personen ab 16 Jahren, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird (Ausnahme gilt nur, wenn grosse Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten);
Professioneller Bereich: Proben und Auftritte von KĂĽnstlerinnen und KĂĽnstlern oder Ensembles sind erlaubt;
Sonderregelung für Chöre und mit Sängerinnen und Sängern:
Laienbereich: Die Durchführung von Proben und Aufführungen von Chören ist verboten;
Professioneller Bereich: Die Durchführung von Aufführungen mit Chören ist verboten. Die Durchführung von Proben und Aufführungen mit Sängerinnen und Sängern ist nur zulässig, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnahmen vorsieht.
Bei Fragen oder Unklarheiten steht die IG Kultur Luzern unter info@kulturluzern.ch zur VerfĂĽgung.
WeiterfĂĽhrende Informationen: